Allgemeine
Einkaufs­bedingungen
(AEB)

Stand: März 2021
 

1

Anwendungsbereich

1.1

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle Warenlieferungen an Loxone und sind Grundlage für alle Verträge zwischen Loxone und ihren Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn Loxone den Lieferanten in Zukunft nicht mehr ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der eigenen AEB hinweist.

1.2

Entgegenstehende und/oder von diesen AEB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden ausdrücklich nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Lieferant seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, es sei denn, Loxone stimmt der Einbeziehung der fremden Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich zu. In diesem Fall und/oder wenn abweichend besondere Bedingungen für einzelne Lieferverträge schriftlich vereinbart wurden, gelten diese AEB ergänzend und sind auslegend heranzuziehen.

1.3

Die Entgegennahme und/oder Bezahlung der Ware durch Loxone bedeutet keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.4

Schweigen zu Bestellbestätigungen des Lieferanten, insbesondere bei bestehenden Geschäftsbeziehungen mit sich widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, stellt keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dar.

1.5

Mit der Bestätigung und/oder der Ausführung einer Bestellung anerkennt der Lieferant ausdrücklich diese AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von Waren jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben und erklärt, dass diese zum Vertragsinhalt geworden sind. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass ein Lieferant seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet.

2

Bestellung

2.1

Bestellungen durch Loxone stellen ein Angebot an den Lieferanten dar.

2.2

Bestellungen von Loxone sind vom Lieferanten innerhalb von zwei Werktagen (Montag bis Freitag) ab Zugang der Bestellung mittels schriftlicher Bestellbestätigung zu bestätigen. Die Bestellbestätigung hat den bestätigten Liefertermin zu enthalten. Dieser Liefertermin ist für den Lieferanten bindend und fix.

2.3

Die Bestellbestätigung stellt die Annahme des Angebotes (Bestellung) von Loxone durch den Lieferanten dar.

2.4

Verspätete oder von der Bestellung abweichende Bestellbestätigungen stellen ein neues Angebot durch den Lieferanten dar und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Annahme durch Loxone.

3

Zahlungs- und Lieferbedingungen

3.1

Die zwischen Loxone und dem Lieferanten vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Vereinbarte bzw. der Bestellung zugrunde gelegte Preise gelten als Fixpreise. Nachträgliche Preiserhöhungen, gleich welcher Art, bleiben ohne Wirkung auf die vereinbarten Preise, es sei denn, die Preiserhöhungen werden von Loxone schriftlich bestätigt.

3.2

Mangels gegenteiliger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung schließen die vereinbarten Preise die Lieferung DPU Loxone Lieferadresse (Punkt 3.10) gemäß Incoterms 2020 einschließlich Verpackungskosten ein.

3.3

Mangels gegenteiliger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wird als Zahlungsziel für Zahlungen von Loxone an den Lieferanten eine Frist von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungslegung UND ordnungsgemäßer Lieferung (vereinbarte Zeit, vereinbarter Ort, mangelfreie Ware etc.) vereinbart.

3.4

Loxone behält sich das Recht vor, den Rechnungsbetrag mit allenfalls gegen den Lieferanten bestehenden Forderungen aufzurechnen.

3.5

Der Lieferant hat auf allen Dokumenten (Bestellbestätigung, Lieferschein, Rechnung etc.) die Bestellnummer anzugeben. Unvollständige Rechnungen werden neu angefordert und verzögern die Zahlungsfälligkeit.

3.6

Lieferungen vor dem bedungenen Liefertermin berechtigen Loxone die Annahme der Lieferung auf Risiko des Lieferanten zu verweigern und/oder die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu retournieren.

3.7

Mangels gegenteiliger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung sind Teillieferungen unzulässig.

3.8

Kann der bestätigte Liefertermin nicht eingehalten werden, verpflichtet sich der Lieferant, Loxone unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.

3.9

Im Falle eines Lieferverzuges ist Loxone berechtigt, entweder unter Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen (Montag-Freitag) vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Loxone behält sich das Recht zur Geltendmachung aller aus dem Verzug resultierender Schäden vor.

3.10

Die Lieferung der Waren an den Wareneingang der Lieferadresse hat zu den Übernahmezeiten zu erfolgen. Die Übernahmezeiten sind Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:00 sowie Freitag von 07:00 bis 12:00 Uhr.

3.11

Die Rechnungs- und Lieferadresse von Loxone lautet Loxone Electronics GmbH, Smart Home 1, 4154 Kollerschlag, Österreich. Werden Rechnungen per E-Mail übermittelt, hat der Lieferant sicherzustellen, dass die Rechnung auf die korrekte Lieferadresse ausgestellt ist.

4

Vertragsstrafe

4.1

Für den Fall des schuldhaften Lieferverzugs wird eine Vertragsstrafe (Pönale) vereinbart, die nicht als Reuegeld anzusehen ist. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 0,2% des vertraglich vereinbarten Lieferwertes. Die Vertragsstrafe ist mit 20% des vertraglich vereinbarten Lieferwertes begrenzt. Den Lieferanten trifft die Beweislast für sein fehlendes Verschulden.

4.2

Die Bezahlung der Pönale befreit den Lieferanten nicht von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen.

4.3

Die Annahme einer verspäteten Lieferung durch Loxone stellt keinen Verzicht auf die Pönale dar.

5

Eigentums- und Gefahrenübergang

5.1

Erst mit der vorbehaltslosen Abnahme der Lieferung durch Loxone geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges auf Loxone über.

5.2

Mit der vorbehaltslosen Übernahme der Lieferung durch Loxone geht das Eigentum der gelieferten Waren auf Loxone über. Der Lieferant garantiert, dass an den gelieferten Waren keine fremden Rechte, wie insbesondere Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder seiner Geschäftspartner/Zulieferer bestehen. Der Vorbehalt des Lieferanteneigentums an gelieferten Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung durch Loxone wird ausgeschlossen.

6

Mängelrüge

6.1

Die Verpflichtung von Loxone zur Untersuchung von Warenlieferungen auf Mangelhaftigkeit gemäß § 377 UGB wird auf offensichtliche Schäden wie zB. Schäden an der Verpackung (Transportschäden) begrenzt.

6.2

Loxone ist nicht zur Prüfung der Identität, Vollständigkeit und/oder Konformität der Warenlieferungen verpflichtet.

6.3

Loxone meldet festgestellte Mängel innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung, wobei eine sechswöchige Frist zur Erhebung der Mängelrüge als angemessene Frist als vereinbart gilt.

6.4

Diesfalls verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten oder verzögerten Mängelrüge.

7

Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung

7.1

Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung werden Haftungsausschlüsse und/oder Haftungseinschränkungen des Lieferanten, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und/oder Schadenersatz, der Ausschluss und/oder die Einschränkung von Rückgriffsrechten in der Vertragskette nach § 933b ABGB sowie Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen insbesondere Änderungen der Beweislast und/oder Verkürzung von Fristen, nicht anerkannt.

7.2

Der Lieferant leistet Gewähr für die vollständige und mangelfreie Lieferung, insbesondere für die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der gelieferten Waren.

7.3

Loxone ist berechtigt, zwischen Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu wählen, sofern nur ein geringfügiger Mangel vorliegt.

7.4

Der Lieferant ist binnen 14 Werktagen (Montag – Freitag) nach Anzeige des Mangels durch Loxone, zur Mängelbehebung verpflichtet. Lässt der Lieferant diese Frist ungenützt verstreichen, ist Loxone berechtigt, Mängel ohne Setzung einer Nachfrist auf Kosten und Risiko des Lieferanten zu beseitigen und/oder von Dritten beseitigen zu lassen. Bei Gefahr in Verzug ist Loxone auch ohne zuvor erfolgter Mängelrüge zur Mängelbehebung auf Kosten und Risiko des Lieferanten berechtigt.

7.5

Loxone ist ausdrücklich berechtigt, Zahlungen bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten.

7.6

Das Recht auf Gewährleistung kann von Loxone innerhalb von 36 Monaten ab Gefahrenübergang geltend gemacht werden.

7.7

Nach erfolgter Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungsfrist von Neuem zu laufen.

7.8

Den Beweis, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hat stets der Lieferant zu führen.

7.9

Schadenersatzrechtliche Ansprüche gegen den Lieferanten erstrecken sich unabhängig vom Grad des Verschuldens des Lieferanten auch auf Mangelfolgeschäden, den entgangenen Gewinn sowie Schäden, die Loxone seinen Kunden zu ersetzen hat.

8

Höhere Gewalt

8.1

Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (Höhere Gewalt), wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen etc., wird die Leistungspflicht der Vertragsparteien nicht suspendiert.

8.2

Dies gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung von Unterlieferanten und/oder Subunternehmern, Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf Höhere Gewalt zurückzuführen sind.

8.3

Gegenteilige Klauseln des Lieferanten werden ausdrücklich nicht anerkannt.

9

Produkthaftung

9.1

Der Lieferant haftet Loxone auch nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes BGBl. I Nr. 99/1988 i.d.g.F. für die von ihm gelieferten Waren und ist verpflichtet Loxone hinsichtlich sämtlicher Haftungsansprüche Dritter sowie sonstiger Aufwendungen, die Loxone durch die Lieferung fehlerhafter Waren entstanden sind, schad- und klaglos zu halten.

9.2

Der Lieferant versichert Loxone, dass Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz hinsichtlich der gelieferten Waren durch eine entsprechende Deckungsvorsorge befriedigt werden können. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Lieferant eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,- für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Auf Verlangen hat der Lieferant Loxone einen Nachweis über den Abschluss einer solchen Produkthaftpflichtversicherung vorzulegen.

9.3

Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung werden Haftungsausschlüsse und/oder Haftungseinschränkungen des Lieferanten sowie der Ausschluss und/oder die Einschränkung von Rückgriffsrechten nach § 12 Produkthaftungsgesetz von Loxone nicht anerkannt.

10

Schutzrechte

10.1

Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes räumt der Lieferant Loxone ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten ein.

11

Warenursprung, Präferenzen, Vorschriften im internationalen Warenverkehr

11.1

Der Lieferant verpflichtet sich, für alle von ihm gelieferten Waren Nachweise des nicht präferenziellen oder präferenziellen Ursprungs vorzulegen. Der Lieferant verpflichtet sich, Loxone jährlich unaufgefordert eine aktuelle, gültige Langzeit-Lieferantenerklärung zur Verfügung zu stellen. Änderungen der dort gemachten Angaben hat der Lieferant Loxone unverzüglich mitzuteilen.

11.2

Sollten sich die Langzeit-Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen, verpflichtet sich der Lieferant, Loxone fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.

11.3

Der Lieferant verpflichtet sich, seine Waren darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und/oder Genehmigungspflichten unterliegen (insbesondere hinsichtlich Ausfuhrliste, Dual-Use-VO, US-Re-Exportkontrolle etc.) und allfällige Verbote, Beschränkungen und/oder Genehmigungspflichten in allen Dokumenten (insbesondere Angebote, Bestellbestätigungen und sämtliche Warenbegleitdokumente) zweifelsfrei und nachvollziehbar zu kennzeichnen.

11.4

Sollten Loxone und/oder deren Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden und/oder erleiden Loxone und/oder deren Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant hierfür in vollem Umfange einzustehen.

12

Stoffe in Produkten

12.1

Der Lieferant versichert Loxone, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen.

12.2

Der Lieferant versichert Loxone, dass die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert sind, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

12.3

Der Lieferant hat Loxone Sicherheitsdatenblätter gemäß Art 31 REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage hat der Lieferant Loxone außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung bekanntzugeben.

13

Sonderbestimmungen für Werkverträge

13.1

Anwendungsbereich

13.1.1

Für Werkverträge oder gemischte Kauf- und Werkverträge zwischen Loxone als Bestellerin und einem Werkunternehmer gelten ZUSÄTZLICH die nachstehenden Sonderbestimmungen.

13.1.2

Die Bestimmungen dieser AEB über die Bestellung und Lieferung von Waren sind sinngemäß auf Werkverträge überzubinden und/oder sofern nicht möglich zur Auslegung der Bestimmungen der AEB über die Herstellung von Werken heranzuziehen.

13.2

Ausführung des Werkes

13.2.1

Der Werkunternehmer verpflichtet sich das Werk persönlich auszuführen oder unter seine Aufsicht ausführen zu lassen.

13.2.2

Bedient sich der Werkunternehmer Dritter (Subunternehmer), bleibt der Werkunternehmer gegenüber Loxone verantwortlich. Dritte werden dem Werkunternehmer als Gehilfen gemäß § 1313a ABGB zugerechnet.

13.2.3

Der Werkunternehmer verpflichtet sich, das Werk nach dem vertraglich vereinbarten Zeitplan termingerecht auszuführen.

13.2.4

Der Werkunternehmer verpflichtet sich, alle Umstände, die die Herstellung des Werkes beeinträchtigen, gefährden und/oder verzögern können, sofort schriftlich anzuzeigen.

13.2.5

Der Werkbesteller verpflichtet sich, offenbar untaugliche und/oder unrichtige Anweisungen von Loxone, ohne unnötigen Aufschub und schriftlich anzuzeigen (Warnpflicht).

13.2.6

Notwendige Änderungen im Produktionsablauf, die von den übermittelten Daten abweichen, sind Loxone unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dürfen vom Werkunternehmer nur nach schriftlicher Bestätigung durch Loxone vorgenommen werden.

13.3

Kostenvoranschläge

13.3.1

Kostenvoranschläge des Werkunternehmers sind jedenfalls unentgeltlich und bindend.

13.3.2

Der Werkunternehmer leistet für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages gemäß 1170a ABGB Gewähr.

13.4

Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung

13.4.1

Unterlässt der Werkbesteller die gebotene Warnung gemäß Punkt 13.2.5, haftet er Loxone für sämtliche dadurch entstandene Schäden.

13.4.2

Der Werkunternehmer verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,- für Personen- und Sach- und Vermögensschäden abzuschließen.

13.5

Geistiges Eigentum und Datenschutz

13.5.1

An den Werkunternehmer übermittelte Daten und Dokumenten wie insbesondere PCB-Datenpakete, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster sind Werke iSd öUrhG und stehen als solche im geistigen Eigentum von Loxone. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Loxone, dürfen diese weder vervielfältigt, bearbeitet, Privaten und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und/oder verbreitet werden.

13.5.2

Mit der Übermittlung von Daten und Dokumente zur Fertigung eines Werks an den Werkunternehmer und/oder gegebenenfalls dessen Subunternehmer, ist ausdrücklich keine Einräumung einer Werknutzungsbewilligung oder eines Werknutzungsrechts verbunden.

13.5.4

Die übermittelten Daten und Dokumente unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Loxone zugänglich gemacht werden.

13.5.5

Nach der auftragsgemäßen Fertigstellung des Werkes, sind die von Loxone übermittelten Daten und Dokumente vom Werkunternehmer bzw. dessen Gehilfen (§ 1313a ABGB) unverzüglich, nachweislich und vollständig zu löschen oder auf andere Art und Weise zu vernichten bzw. auf Wunsch von Loxone an diese zu retournieren.

13.5.6

Im Falle, dass eine Bearbeitung der übermittelten Daten und Dokumente zB zur Herstellung des Werkes durch den Werkunternehmer oder einen seiner Gehilfen (§ 1313a ABGB) vorgenommen wurde, räumt der Werkunternehmer Loxone an der Bearbeitung ein ausschließliches und unbefristetes Werknutzungsrecht ein.

13.6

Sonstige Schutzrechte

13.6.1

Sämtliche darüberhinausgehende Schutzrechte, die im Rahmen der Ausführung des Werkes entstehen, gehören mit ihrer Entstehung Loxone.

13.6.2

Mit Bezahlung des vertraglich vereinbarten Werklohns, sind auch alle Schutz-/ Nutzungs- und Bearbeitungsrechte und allfällige Persönlichkeitsrechte abgegolten.

14

Erfüllungsort

Als Erfüllungsort für Warenlieferungen und Werklieferungen gilt – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – die Lieferadresse von Loxone (vgl. Punkt 3.11).

15

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen AEB und/oder den Vertragsverhältnissen zwischen Loxone und Lieferanten/ Werkunternehmer, die diese AEB zugrunde liegen, ist das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz.

16

Rechtswahl

Die zwischen dem Lieferanten/Werkunternehmer und Loxone abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen (IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes.

17

Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zu Verträgen, denen diese AEB zugrunde liegen und/oder zu diesen AEB, sind unzulässig. Änderungen und/oder Ergänzungen der Verträge, die diesen AEB zugrunde liegen und/oder dieser AEB, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

18

Korrespondenz und elektronischer Geschäftsverkehr

18.1

Jegliche Korrespondenz zwischen dem Lieferanten/Werkunternehmer und Loxone ist unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.

18.2

Elektronisch übermittelte Dokumente mit eigenhändiger Unterschrift (insbesondere Telefax oder eingescannte Dokumente) oder qualifizierter elektronischer Signatur, entsprechen dem Schriftformerfordernis. E-Mails ohne eine solche Signatur entsprechen nicht dem Schriftformerfordernis.

19

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AEB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.